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HausverwaltungOktober 2026 · 5 Min. Lesezeit

EEG 2027: Was die Reform für Photovoltaik und Mieterstrom in Ihrer WEG bedeutet

Ab 2027 soll es für neue Solaranlagen keine feste Einspeisevergütung mehr geben. Lohnt sich Photovoltaik auf dem Dach Ihrer Wohnanlage dann überhaupt noch? Ja, wenn man es richtig angeht. Hier lesen Sie, was sich ändert, was bleibt und worauf Ihre Eigentümergemeinschaft jetzt achten sollte.

Schnitt durch ein Mehrfamilienhaus mit Photovoltaik auf dem Dach, Speicher und Zählerschrank im Keller und Wärmepumpe im Garten
Von Joe mit KI designt

Das Wichtigste in Kürze

  • Für neue PV-Anlagen soll die feste Einspeisevergütung ab 2027 wegfallen. Kleinere Anlagen bekommen für eine Übergangszeit noch eine befristete Zahlung.
  • Anlagen, die bis Ende 2026 in Betrieb gehen, behalten ihre bisherige Vergütung für die volle Laufzeit.
  • Der Mieterstromzuschlag bleibt erhalten.
  • Neue kleine und mittlere Dachanlagen sollen nur noch die Hälfte ihrer Leistung ins Netz einspeisen dürfen. Was im Haus verbraucht oder gespeichert wird, ist davon nicht betroffen.
  • Die Faustregel für die Zukunft: Solarstrom lohnt sich vor allem dann, wenn er im eigenen Haus verbraucht wird.

Was sich ändern soll

Das Bundeskabinett hat die EEG-Novelle 2027 am 29. Juli 2026 beschlossen. Sie soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, außerdem braucht es eine Genehmigung der EU-Kommission. Einzelheiten können sich also noch ändern.

Keine feste Einspeisevergütung mehr. Bisher bekam jede neue Solaranlage für eingespeisten Strom 20 Jahre lang einen festen Satz. Für neue Anlagen soll das entfallen. Stattdessen wird der Verkauf des Stroms über einen Direktvermarkter zum Regelfall.

Übergangszahlung für kleinere Anlagen. Wer 2027 eine Anlage unter 50 kW in Betrieb nimmt, erhält noch bis zu 36 Monate lang eine Zahlung, die rund 1 Cent pro Kilowattstunde unter dem bisherigen Satz liegt. In den Folgejahren sinkt die Größengrenze schrittweise, bis die Übergangszahlung ganz wegfällt. Kleine Anlagen unter 25 kW, die direkt vermarkten, sollen zusätzlich bis zu vier Jahre lang einen Bonus von 1,5 Cent pro Kilowattstunde bekommen.

Einspeisung auf 50 Prozent begrenzt. Neue kleine und mittlere Dachanlagen sollen dauerhaft höchstens die Hälfte ihrer Leistung ins Netz einspeisen. Damit will der Gesetzgeber die Mittagsspitzen im Stromnetz glätten. Eigenverbrauch und Speicher sind davon ausgenommen, ebenso Balkonkraftwerke.

Was bleibt

Bestandsschutz. Bereits laufende Anlagen und Anlagen, die noch 2026 ans Netz gehen, behalten ihre zugesagte Vergütung.

Mieterstrom. Der Mieterstromzuschlag bleibt bestehen. Für Wohnanlagen mit vermieteten Einheiten ist das eine gute Nachricht, denn gerade hier wird viel Strom direkt im Haus verbraucht.

Was das für Ihre WEG bedeutet

Die Rechnung dreht sich: Früher war das Dach vor allem eine Fläche zum Einspeisen. Künftig zählt, wie viel Solarstrom im Haus selbst genutzt wird. Dafür gibt es in einer Eigentümergemeinschaft mehrere Wege:

  • Allgemeinstrom: Treppenhaus, Aufzug, Außenbeleuchtung, Tiefgarage oder Wärmepumpe laufen tagsüber mit eigenem Solarstrom. Das senkt die Nebenkosten für alle.
  • Mieterstrom: Die Bewohner kaufen den Solarstrom vom Dach direkt. Der Betreiber erhält dafür den Mieterstromzuschlag.
  • Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Ein schlankeres Modell, bei dem der Solarstrom nach einem festen Schlüssel auf die teilnehmenden Wohnungen verteilt wird. Den Reststrom bezieht jeder weiter von seinem eigenen Anbieter.
  • Speicher: Ein Batteriespeicher holt den Mittagsstrom in den Abend und gleicht die 50-Prozent-Grenze weitgehend aus.

Welches Modell passt, hängt vom Haus ab: Dachfläche und Ausrichtung, Zahl der Wohnungen, Anteil an Vermietung und Selbstnutzung, vorhandene Zähler und Technik im Keller.

Beschluss in der Eigentümerversammlung. Für eine Photovoltaikanlage auf dem gemeinsamen Dach genügt nach dem Wohnungseigentumsgesetz ein Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Spannend wird die Frage, wer die Kosten trägt und wer am Ertrag beteiligt ist. Das sollte der Beschluss klar regeln.

Gut zu wissen in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg gilt seit 2023: Wird das Dach eines Wohngebäudes grundlegend saniert, muss in der Regel auch eine Photovoltaikanlage drauf. Steht bei Ihnen in den nächsten Jahren eine Dachsanierung an, gehört die Solaranlage also ohnehin in die Planung. Wer beides zusammen denkt, spart Gerüst, Zeit und Geld.

Wertentwicklung statt nur Werterhalt

Genau das ist mein Anspruch als Hausverwalter: Ihre Immobilie nicht nur zu erhalten, sondern sie Schritt für Schritt an neue Technik und neue Rahmenbedingungen anzupassen. Ich prüfe mit Ihnen, ob und wie sich eine Solaranlage für Ihr Haus rechnet, bereite den Beschluss für die Eigentümerversammlung vor und begleite die Umsetzung mit den passenden Fachbetrieben. Als jemand, der seit dem 14. Lebensjahr nebenbei auf dem Bau arbeitet, kenne ich dabei auch die praktische Seite.

Lohnt sich Photovoltaik für Ihre Wohnanlage?

Sprechen Sie mich an. Ich schaue mir Ihr Haus an und sage Ihnen ehrlich, was sinnvoll ist.

Stand: 19. Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die EEG-Novelle war bei Redaktionsschluss noch nicht endgültig verabschiedet.

Geschrieben von
Jochen „Joe“ Decker
Zertifizierter Immobilienmakler (IHK) · qualifizierter Hausverwalter
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